Kernbereich der Haus- und WEG-Verwaltung ist die Betreuung des Gemeinschaftseigentums. Nach § 1 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetzt (WEG) zählen hierzu das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
Die Aufgaben des WEG-Verwalters ergeben sich aus §§ 27, 28 WEG, der Teilungserklärung und dem Verwaltervertrag. Dazu gehören im Wesentlichen die:
– Kaufmännische
– Technische
– Im weitesten Sinne rechtliche
Verwaltung des Gemeinschaftseigentums.